Satzung

 

„Kultur pur Osterbruch“

 

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen "Kultur pur Osterbruch".

 

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e. V." für „eingetragener Verein“

 

Der Verein hat seinen Sitz in 21762 Osterbruch.

 

Der Verein wurde am 11.01.2017 errichtet.

 

Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige  Zwecke i. S. d. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere  durch die Durchführung von Konzerten, Lesungen, Informationsveranstaltungen und Kunstausstellungen.

 

 

 

 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

 

Zwecke.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,

 

oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener

 

Auslagen.

 

 

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

 

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Beitritt von Minderjährigen bedarf der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Über den

 

schriftlichen oder mündlichen  Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

 

 

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

 

 

Die Mitgliedschaft endet

 

a) mit dem Tod des Mitglieds,

 

b) durch freiwilligen Austritt,

 

c) durch Streichung von der Mitgliederliste,

 

d) durch Ausschluss aus dem Verein,

 

e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

 

 

 

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter

 

Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

 

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen

 

werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im

 

Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

 

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat,

 

durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen

 

werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich

 

persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen

 

ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

 

 

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

 

 

 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und

 

dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

 

 

 

 

§ 6 Organe des Vereins

 

a) der Vorstand

 

b) die Mitgliederversammlung

 

 

 

 

 

§ 7 Der Vorstand

 

 

 

Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus

 

a) dem 1. VorsitzendenIn

 

b) dem 2. VorsitzendenIn

 

c) dem KassenwartIn

 

 

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des

 

Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

 

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

 

Der Vorstand kann  um Beisitzer erweitert werden.

 

 

 

 

 

 

§ 8 Amtsdauer des Vorstands

 

 

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren,

 

vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des

 

Vorstandes im Amt.

 

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der

 

Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche

 

Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

 

 

 

§ 9 Beschlussfassung des Vorstands

 

 

 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom

 

1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen

 

einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist

 

beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der

 

2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu

 

Protokollieren.

 

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst

 

werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden

 

Regelung erklären.

 

 

 

§ 10 Die Mitgliederversammlung

 

 

 

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied - auch ein

 

Ehrenmitglied - eine Stimme.

 

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten

 

zuständig:

 

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;

 

Entlastung des Vorstandes.

 

b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.

 

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

 

d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern

 

e) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des

 

Vereins.

 

f) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

 

 

§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

 

 

 

Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer

 

Frist von zwei Wochen in Schriftform unter Angabe der

 

Tagesordnung einberufen.  Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

 

 

 

 

§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

 

 

 

 

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung

 

vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein

 

Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

 

Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt

 

der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

 

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss

 

schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung

 

anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

 

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste

 

zulassen.

 

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der

 

Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

 

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher

 

Mehrheit der abgebebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher

 

außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist

 

jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur

 

Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

 

Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit

 

der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den

 

Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das

 

vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person

 

des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen

 

Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der

 

Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

 

 

 

 

 

§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

 

 

 

 

 

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der

 

Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere

 

Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der

 

Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung

 

entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die

 

erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die

 

Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei

 

Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die

 

Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern

 

können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der

 

Tagesordnung angekündigt worden sind.

 

 

 

 

 

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

 

 

 

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung

 

einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es

 

erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich

 

unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die

 

außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13

 

entsprechend.

 

 

 

§ 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

 

 

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12

 

festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die

 

Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der

 

2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden

 

Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen

 

Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das

 

Vermögen des Vereins

 

an die Gemeinde Osterbruch, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,

 

mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

 

 

Osterbruch, den 04.10.17

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kontakt

KulturPur Osterbruch e. V.

Dorfstraße 13

21762 Osterbruch

 

Kultur-pur-osterbruch@t-online.de

www.kultur-pur-osterbruch.de

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